Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 28 vom 12. Januar 2009 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 18.057,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte 79,6 % und die Klägerin 20,4 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz hat die Beklagte 85,53 % und die Klägerin 17,47 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin werden der Klägerin zu 14,47 % und der Streithelferin zu 85,53 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer liegt für die Klägerin wie auch für die Beklagte unter 20.000,- EUR.
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