KG - Urteil vom 23.04.2010
6 U 30/09
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 519; BauO BE § 62 Abs. 4; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649;
Fundstellen:
BauR 2010, 2129
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 156/08

Begriff der Instandhaltungsarbeiten i.S. von § 62 Abs. 4 BauO Berlin; Änderung von tragenden Bauteilen im Dachgeschoss eines Gebäudes

KG, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 30/09

DRsp Nr. 2010/13116

Begriff der Instandhaltungsarbeiten i.S. von § 62 Abs. 4 BauO Berlin; Änderung von tragenden Bauteilen im Dachgeschoss eines Gebäudes

Die Änderung von tragenden Bauteilen im Dachgeschoss eines Gebäudes sind keine Instandhaltungsarbeiten i.S.v. § 62 Abs. 4 BauO Bln.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 28 vom 12. Januar 2009 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 18.057,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte 79,6 % und die Klägerin 20,4 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz hat die Beklagte 85,53 % und die Klägerin 17,47 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin werden der Klägerin zu 14,47 % und der Streithelferin zu 85,53 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt für die Klägerin wie auch für die Beklagte unter 20.000,- EUR.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 519; BauO BE § 62 Abs. 4; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige, insbesondere nach §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.