VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2022
5 S 1259/20
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 26 Nr. 4; BauGB § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1027/18

Begriff der städtebaulichen Maßnahme i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Erfassung von tatsächlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in einem Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung; Gemeindliche Ausübung des Vorkaufsrechts

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 5 S 1259/20

DRsp Nr. 2022/3368

Begriff der "städtebaulichen Maßnahme" i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Erfassung von tatsächlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in einem Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung; Gemeindliche Ausübung des Vorkaufsrechts

1. Der Begriff der "städtebaulichen Maßnahme" i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst auch tatsächliche Maßnahmen zur Umsetzung der in einem Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung.2. Objektbezogene Einzelmaßnahmen müssen, um als "städtebauliche Maßnahme" das Satzungsvorkaufsrecht auslösen zu können, zugleich Ausdruck einer gebietsbezogenen städtebaulichen Planungsvorstellung der Gemeinde sein.3. Die Abwendung eines Vorkaufsrechts i.S.v. § 27 Abs. 1 BauGB verlangt eine verbindliche Verpflichtungserklärung des Käufers, die einseitig erfolgen kann und der Mitwirkung der Gemeinde nicht bedarf. Allerdings muss sie dann nach Inhalt und Form so gestaltet sein, dass sie der Gemeinde als rechtliche Grundlage dienen kann, den vermittelten Anspruch, das Grundstück einer den Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechenden Nutzung zuzuführen, zu verfolgen und gegebenenfalls grundbuchrechtlich abzusichern (Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - juris).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2019 - - geändert. Die Klage wird abgewiesen.