BGH - Urteil vom 25.10.1990
III ZR 315/89
Normen:
FStrÄG 1 Art. 1 Nr. 3a Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; FStrG § 1 Abs. 4 § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR FStrG § 6 Abs. 1 Pflichten 1
BRS 53, Nr. 151
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 22.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 93/88
OLG Hamm, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 302/88

Begriff der Straßenbaulast - Umfang des Pflichtenübergangs bei Wechsel der Straßenbaulast

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 315/89

DRsp Nr. 2004/3674

Begriff der Straßenbaulast - Umfang des Pflichtenübergangs bei Wechsel der Straßenbaulast

1. Durch § 6 Abs. 1 FStrG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß bei einem Wechsel des Trägers der Straßenbaulast das Eigentum an dem Straßengrundstück und die Straßenbaulast nicht auseinanderfallen. Es sollte entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergehen. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sollte das gleiche für alle Rechte und Pflichten, die mit dem "Bestand der Straße" zusammenhängen (z.B. Sondernutzungen) gelten. Nur die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, im wesentlichen also die Finanzierungsverbindlichkeiten, sollten vom Übergang ausgeschlossen sein.2. Der Erwerb von Gelände für eine geplante Straße oder den geplanten Ausbau einer Straße betrifft gerade nicht den "Bestand der Straße". Es geht dabei erst darum, die Straße oder deren Erweiterung zu schaffen.

Normenkette:

FStrÄG 1 Art. 1 Nr. 3a Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; FStrG § 1 Abs. 4 § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).