BayObLG - Beschluss vom 14.06.2023
102 AR 21/23
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 906; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
MDR 2023, 1177
NJW-RR 2023, 1057
ZMR 2023, 806
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 3597/22 WEG
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 042 S 641/23
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 498/23 WEG

Begriff der Wohnungseigentumssache im Sinne von §§ 72 Abs. 2 GVG, 43 Abs. 2 Nr. 2 WEGFunktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Streitigkeiten der Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ein einzelnes Mitglied betreffend Fragen der Nutzung des NachbargrundstücksDuldungspflichten des Eigentümers des Nachbargrundstücks bei Einsturzgefahr eines Parkhauses

BayObLG, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 102 AR 21/23

DRsp Nr. 2023/8650

Begriff der Wohnungseigentumssache im Sinne von §§ 72 Abs. 2 GVG, 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG Funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Streitigkeiten der Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ein einzelnes Mitglied betreffend Fragen der Nutzung des Nachbargrundstücks Duldungspflichten des Eigentümers des Nachbargrundstücks bei Einsturzgefahr eines Parkhauses

Ein Mitglied einer (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft, das zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks ist, muss nicht allein aufgrund der aus dem Gemeinschaftsverhältnis fließenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich erhebliche Eingriffe in sein Nachbargrundstück dulden. Die in der Klageschrift vertretene, bloße Rechtsansicht der klagenden (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft genügt nicht zur Begründung einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

Tenor

Funktionell zuständig für das Berufungsverfahren ist das Landgericht Augsburg.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 906; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin begehrt, die Verfügungsbeklagte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die Nutzung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zu dulden und den Zutritt zu diesen zu gewähren.