OLG Naumburg - Urteil vom 03.12.2009
1 U 43/09
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 595
NZBau 2010, 436
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 57/08

Begriff der zusätzlichen Leistung i.S. von § 2 Nr. 6 VOB/B

OLG Naumburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 1 U 43/09

DRsp Nr. 2010/1134

Begriff der zusätzlichen Leistung i.S. von § 2 Nr. 6 VOB/B

Ob eine Leistung des Auftragnehmers vom ursprünglichen Bauvertrag bereits erfasst war oder eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B 2006 darstellt, ergibt sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Bauvertrages. Hierfür kann es auch auf den Inhalt von Muster-Baubeschreibungen ankommen, die dem Auftragnehmer bei seiner Angebotserstellung vorlagen und deren Inhalt er durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Angebotes gemacht hat.

Der Streitwert der Berufung der Beklagten wird auf 5.462,10 € festgesetzt. Der Streitwert der Berufung des Klägers wird auf 46.083,60 € festgesetzt. Eine Wertaddition findet nicht statt.

Die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil wird abgeändert. Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird bis zum 3. Juli 2008 auf 51.765,90 € und ab dem 4. Juli 2008 auf 51.435,90 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 6;

Gründe:

I.