Der Streitwert der Berufung der Beklagten wird auf 5.462,10 € festgesetzt. Der Streitwert der Berufung des Klägers wird auf 46.083,60 € festgesetzt. Eine Wertaddition findet nicht statt.
Die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil wird abgeändert. Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird bis zum 3. Juli 2008 auf 51.765,90 € und ab dem 4. Juli 2008 auf 51.435,90 € festgesetzt.
I.
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