OLG Thüringen - Urteil vom 19.02.2009
1 U 972/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1770
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1883/05

Begriff des Baugeldes; Haftung des Bauträgers wegen Verletzung der Baugeldverwendungspflicht

OLG Thüringen, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 1 U 972/07

DRsp Nr. 2010/15683

Begriff des Baugeldes; Haftung des Bauträgers wegen Verletzung der Baugeldverwendungspflicht

Baugeld behält seine Treuhandeigenschaft, bis ausgeschlossen ist, dass noch Gelder zur Befriedigung von Bauforderungen benötigt werden. Eine spätere Refinanzierung durch Leistungen der Käufer (Bezahlung auf Sonderwunsch erbrachter Leistungen) steht der Baugeldeigenschaft nicht entgegen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25.10.2007 - 6 O 1883/05 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.281,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1;

Gründe: