BVerwG - Urteil vom 27.04.1990
4 C 16.87
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 4; BauNVO § 25b;
Fundstellen:
BauR 1990, 573
BRS 50 Nr. 67
Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16
DÖV 1990, 748
DVBl 1990, 1110
GewArch 1990, 332
HGZ 1990, 384
NVwZ 1990, 1074
StädteT 1990, 871
UPR 1990, 339
ZfBR 1990, 239
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 85.1707
VGH Bayern, vom 30.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 86.01786

Begriff des Einkaufszentrums i.S. von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO 1977

BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 4 C 16.87

DRsp Nr. 2009/23508

Begriff des "Einkaufszentrums" i.S. von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO 1977

Ein ,Einkaufszentrum' im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 4; BauNVO § 25b;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen haben sich gegen die Untersagung der Nutzung eines im Gebiet der beigeladenen Gemeinde gelegenen Gebäudes als Verkaufsraum gewandt, das im Jahre 1973 einem Rechtsvorgänger als "Lagerhalle" genehmigt worden ist; außerdem haben sie die Genehmigung der Nutzungsänderung beantragt. Hinsichtlich der Untersagung der veränderten Nutzung ist das Verfahren mit dem Beschluß des Senats vom 9. Juli 1987 - BVerwG 4 CB 16.87 - rechtskräftig abgeschlossen.