I.
Die Klägerinnen haben sich gegen die Untersagung der Nutzung eines im Gebiet der beigeladenen Gemeinde gelegenen Gebäudes als Verkaufsraum gewandt, das im Jahre 1973 einem Rechtsvorgänger als "Lagerhalle" genehmigt worden ist; außerdem haben sie die Genehmigung der Nutzungsänderung beantragt. Hinsichtlich der Untersagung der veränderten Nutzung ist das Verfahren mit dem Beschluß des Senats vom 9. Juli 1987 - BVerwG 4 CB 16.87 - rechtskräftig abgeschlossen.
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