BGH vom 28.11.1966
VII ZR 79/65
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BGHZ 46, 238
NJW 1967, 340

Begriff des engen Mangelfolgeschadens

BGH, vom 28.11.1966 - Aktenzeichen VII ZR 79/65

DRsp Nr. 1998/2507

Begriff des engen Mangelfolgeschadens

Bei § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B handelt es sich um den »Schaden an dem Bauwerk, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient«. Der enge und unmittelbare Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn der Mangel einer Leistung mit der der Auftragnehmer zu dem (gesamten) Bauwerk nur beigetragen hat, an diesem selbst einen Schaden entstehen läßt. Dadurch, daß ein Schaden nicht an der Bauleistung selbst entstanden ist, sondern sich auf eine weitere Werkleistung auswirkt, wird er nicht zu einem entfernteren Mangelfolgeschaden. Minderwert und Nutzungs- und Mietausfallschäden als ein infolge des Mangels entgangener Gewinn sind allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Ebenso BGH, NJW 1970, 421, 423.

Unter Abs. 1 fallen somit auch nach Mängelbeseitigung verbleibende Schadensposten.

In der Neufassung der VOB/B 1973 ist der Begriff »Schaden an dem Bauwerk« durch »Schaden an der baulichen Anlage« ersetzt worden. Damit wurde klargestellt, daß nicht das Bauwerk in dem engeren Sinne von § 638 BGB und § 13 Nr. 4 VOB/B, sondern in dem umfassenderen der »baulichen Anlage« zu verstehen ist.