Ebenso BGH, NJW 1970, 421, 423.
Unter Abs. 1 fallen somit auch nach Mängelbeseitigung verbleibende Schadensposten.
In der Neufassung der VOB/B 1973 ist der Begriff »Schaden an dem Bauwerk« durch »Schaden an der baulichen Anlage« ersetzt worden. Damit wurde klargestellt, daß nicht das Bauwerk in dem engeren Sinne von § 638 BGB und § 13 Nr. 4 VOB/B, sondern in dem umfassenderen der »baulichen Anlage« zu verstehen ist.
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