OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.2019
6 U 250/18
Normen:
BGB § 495; BGB § 321d; BGB § 312b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 209/18

Begriff des Fernabsatzvertrages i.S. von § 312b Abs. 1 BGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 250/18

DRsp Nr. 2021/3917

Begriff des Fernabsatzvertrages i.S. von § 312b Abs. 1 BGB

1. Ein Vertrag ist nur dann unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S. von § 312b Abs. 1 BGB geschlossen, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung keinen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmens oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat. Denn ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hatte, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen. Dies ist bei einem finanzierten Pkw-Kauf bei körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers in den Räumen des Verkäufers nicht der Fall. 2. Eine Widerrufsbelehrung, die rein vorsorglich oder zur Erfüllung einer vermeintlichen gesetzlichen Pflicht erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 3.9.2018 wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.