OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.2001
7 U 392/00
Normen:
BGB § 635 § 638 Abs. 1 S. 1 § 195 ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 336
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 143/99

Begriff des Mangels

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 7 U 392/00

DRsp Nr. 2001/9541

Begriff des Mangels

1. Wird im Rahmen der Anbringung einer Vollwärmeisolierung anstatt Gittergewebematten ein "flüssiges Netz" aus Faserspachtel verwendet, das sich als ungeeignet für die Armierung von Vollwärmisolierung herausstellt, so liegt hierin ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, der auch Schadenseintritt einen Mangel darstellt.2. Verschweigt der Unternehmer die abredewidrige Verwendung eines neuen Baustoffs arglistig, so gilt die 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.3. Von Arglist des Unternehmers ist auszugehen, wenn er einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff verwendet, ohne den Bauherrn hierüber und über das mit der Anwendung neuer Baustoffe und -methoden verbundene Risiko zu unterrichten. Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Unternehmer sich bewußt ist, daß ein bestimmter, dem Bauherrn unbekannter Umstand, für dessen Entschließung von Erheblichkeit ist, er nach Treu und Glauben verpflichtet ist, diesen Umstand mitzuteilen und ihn dennoch nicht offenbart. Eine derartige Offenbarungspflicht besteht bei der Verwendung neuer Baustoffe und -methoden grundsätzlich.

Normenkette:

BGB § 635 § 638 Abs. 1 S. 1 § 195 ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: