VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 16.03.1990
8 S 3248/88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BWVPr 1991, 215
NVwZ-RR 1991, 178
UPR 1991, 159

Begriff des Nachteils im Normenkontrollverfahren; Abwägungsgebot bei Ausfüllung einer Baulücke; Festsetzungen von Wohnhäusern mit im Vergleich zur Nachbarschaft größeren Abmessungen

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 16.03.1990 - Aktenzeichen 8 S 3248/88

DRsp Nr. 1996/18121

Begriff des Nachteils im Normenkontrollverfahren; Abwägungsgebot bei Ausfüllung einer Baulücke; Festsetzungen von Wohnhäusern mit im Vergleich zur Nachbarschaft größeren Abmessungen

1. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß als Folge des angegriffenen Bebauungsplans ein anderer Plan ein benachbartes Gebiet mit für den Antragsteller nachteiligen Festsetzungen geändert wird. In einem solchen Fall bewirkt der später geänderte Plan einen Nachteil für den Antragsteller, nicht aber der Plan, der den Auslöser für die Planänderung bildet. 2. Es verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot, wenn der Plangeber in einem Bebauungsplan für eine Baulücke, die an der einen Seite von einer zweigeschossigen, an der anderen Seite von einer eingeschossigen Bebauung begrenzt wird, zwei Vollgeschosse zuläßt. 3. Zur Rechtmäßigkeit von Planfestsetzungen, durch die Wohnhäuser mit größeren Abmessungen als die der benachbarten Gebäude zugelassen werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.