OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.02.2009
VII-Verg 69/08
Normen:
VgV § 2 Nr. 7; VgV § 13 Satz 6; GWB § 97 Abs. 7; GWB § 98 Nr. 2 Satz 1; GWB § 99 Abs. 1; GWB § 99 Abs. 3; GWB § 107 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 1; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 2; VOB/A § 28; VwGO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Arnsberg, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VK 23/08

Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 98 Nr. 2 S. 1 GWB; Begriff des öffentlichen Bauauftrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 69/08

DRsp Nr. 2009/24489

Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 98 Nr. 2 S. 1 GWB; Begriff des öffentlichen Bauauftrags

1. Eine zum Zwecke der Entwicklung und Veräußerung von städtischen Grundstücken gegründete Stadtentwicklungsgesellschaft ist öffentliche Auftraggeberin i.S. des § 98 Nr. 2 S. 1 GWB, auch wenn es sich um eine juristische Person des privaten Rechts handelt. 2. Ein Bieter kann nicht geltend machen, durch die unterlassene Veröffentlichung einer europaweiten Bekanntmachung einer Ausschreibung in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn er von dem Auftrag auch ohne europaweite Bekanntmachung erfahren und ein Angebot eingereicht hat. 3. Erkennt der Antragsteller einen Rechtsverstoß erst im Nachprüfungsverfahren, so besteht gegenüber dem Auftraggeber keine Rügeobliegenheit. 4. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A entfaltet bieterschützende Wirkung nicht zu Gunsten eines konkurrierenden Bieters, sondern nur zu Gunsten des Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Gesamtpreises von einem Ausschluss bedroht ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. November 2008 (VK 23/08) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.