OLG München - Beschluss vom 10.11.2010
Verg 19/10
Normen:
GWB § 98 Nr. 5; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1b;
Fundstellen:
NZBau 2011, 253
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-44-07/10

Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 98 Nr. 5 GWB; Unzulässigkeit der Einrechnung der Kosten für Bauleiter in die Position Baustelleneinrichtung

OLG München, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen Verg 19/10

DRsp Nr. 2011/6916

Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 98 Nr. 5 GWB; Unzulässigkeit der Einrechnung der Kosten für Bauleiter in die Position Baustelleneinrichtung

1. Zum Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach § 98 Nr. 5 GWB. 2. Eine unzutreffende Preisangabe, welche zum Ausschluss des Angebots führt, liegt dann vor, wenn ohne entsprechende Vorgabe im Leistungsverzeichnis Kosten für Bauleiter in die Position Baustelleneinrichtung eingerechnet werden.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 7.9.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 GWB einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 246.582,40 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 98 Nr. 5; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1b;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin schrieb am 15.4.2010 europaweit im Offenen Verfahren die Rohbauarbeiten für studentisches und betreutes Wohnen im H.-Park in M. aus. Der Gesamtkomplex umfasst ca. 200 Studentenwohnungen, 35 Appartements für betreutes Einzelwohnen, einen Einzelhandelsmarkt, eine Druckerei und eine Tiefgarage.