OLG Celle - Beschluss vom 08.08.2013
13 Verg 7/13
Normen:
GWB § 98; EnWG § 4; EnWG § 43; EnWG, § 45;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - 24.04.2013,

Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 98 GWB

OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 13 Verg 7/13

DRsp Nr. 2013/20439

Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 98 GWB

Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer Niedersachsen als "zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff. GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur Vergabekammer nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24. April 2013 abgeändert.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 289.121,29 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 98; EnWG § 4; EnWG § 43; EnWG, § 45;

Gründe:

I.