OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.07.2015
VII-Verg 11/15
Normen:
GWB § 98 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VK Münster, vom 21.01.2015

Begriff des öffentlichen AuftraggebersAusschreibungspflicht von einer Behindertenwerkstätte in der Rechtsform einer GmbH beauftragter Personenbeförderungsleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 11/15

DRsp Nr. 2015/19630

Begriff des öffentlichen Auftraggebers Ausschreibungspflicht von einer Behindertenwerkstätte in der Rechtsform einer GmbH beauftragter Personenbeförderungsleistungen

Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber, der zur sozialen Transferleistungen verpflichtet ist (hier: Landschaftsverband in Nordrhein-Westfalen), die Erfüllung dieser Leistungen einer juristischen Person, die kein öffentlicher Auftraggeber nach § 98 GWB ist, zu übertragen, so wird dem europäischen und nationalen Vergaberecht nur wirksam Geltung verschafft, wenn die juristische Person Aufträge, die sie ihrerseits zu vergeben beabsichtigt, und die im Zusammenhang mit der Erfüllung der übernommenen öffentlich-rechtlichen Pflichten stehen, öffentlich ausschreibt. Die Forderung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW ist vergaberechtswidrig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 21. Januar 2015 (VK 18/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 98 Nr. 2;

Gründe

1. 2. 3.