BVerwG - Urteil vom 07.05.1976
IV C 43.74
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 1976, 1003
BVerwGE 50, 346
BauR 1976, 257
BayVBl 1977, 20
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126
DÖV 1976, 565
MDR 1977, 163
NJW 1977, 119
RdL 1976, 231
VerwRspr 28, 192
ZMR 1977, 218
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen Au 47 II 73
VGH Bayern, vom 05.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 154 II 73

Begriff des ortsgebundenen Betriebs, Dienen eines Außenbereichsvorhabens

BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 - Aktenzeichen IV C 43.74

DRsp Nr. 1996/27321

Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

1. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. 2. Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, daß ein vernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (im Anschluß an BVerwGE 41, 138 [141]).

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe: