Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 237,50 EUR festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe des §
1.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob § 34 Abs. 3 BauGB einen eigenständigen Vorhabensbegriff enthält bzw.
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