BVerwG - Beschluss vom 17.02.2009
4 B 4.09
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.11.2008

Begriff des Vorhabens in § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und in § 34 Abs. 3 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 4 B 4.09

DRsp Nr. 2009/5898

Begriff des Vorhabens in § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und in § 34 Abs. 3 BauGB

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 237,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte den gemäß § 173 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis geführt hat oder jedenfalls führen könnte, dass das angefochtene Urteil beim Leiter des Rechtsamtes nicht - wie in dem von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnis bekundet - am 20. November 2008, sondern erst einen Tag später eingegangen und deshalb die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt ist.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1.1

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob § 34 Abs. 3 BauGB einen eigenständigen Vorhabensbegriff enthält bzw.