VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.11.2020
2 S 2349/20
Normen:
KAG § 25 Abs. 2; KAG § 49 Abs. 6; FlG § 15; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1199/20

Begriff und Charakter einer vorhandenen Straße laut Ortsstatut i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts; Innerörtlicher Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 2 S 2349/20

DRsp Nr. 2021/460

Begriff und Charakter einer vorhandenen Straße laut Ortsstatut i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts; Innerörtlicher Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage

1. Eine vorhandene Straße i.S.d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris).2. Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v.; Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris).