BVerwG - Beschluß vom 21.06.1991
4 B 44.91
Normen:
BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 83/90
VGH Baden-Württemberg, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2208/90

Begriffe der Nebenanlage und der Kleintiere i.S. von § 14 Abs. 1 BauNVO; Zulässigkeit von Hundezwingern [Kaninchenrauhhaardackel] im allgemeinen Wohngebiet

BVerwG, Beschluß vom 21.06.1991 - Aktenzeichen 4 B 44.91

DRsp Nr. 2009/23936

Begriffe der Nebenanlage und der Kleintiere i.S. von § 14 Abs. 1 BauNVO; Zulässigkeit von Hundezwingern [Kaninchenrauhhaardackel] im allgemeinen Wohngebiet

1. Von einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO kann nur dann gesprochen werden, wenn die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlich- gegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist. 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind solche Kleintiere gemeint, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich (und ungefährlich) ist, und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient.

Normenkette:

BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob zwei Hundezwinger für die Haltung von zwei Hunden (bei gleichzeitiger Haltung eines dritten Hundes im Hause) noch zu den untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören, die in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 ) zulässig sind. Nach seiner Auffassung kann in einem allgemeinen Wohngebiet nur die Haltung eines Hundes außerhalb des Wohnhauses zulässig sein.