Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§
Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob zwei Hundezwinger für die Haltung von zwei Hunden (bei gleichzeitiger Haltung eines dritten Hundes im Hause) noch zu den untergeordneten Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören, die in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 ) zulässig sind. Nach seiner Auffassung kann in einem allgemeinen Wohngebiet nur die Haltung eines Hundes außerhalb des Wohnhauses zulässig sein.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|