OVG Hamburg - Beschluss vom 16.12.2015
2 Bs 218/15
Normen:
DSchG § 4 Abs. 2 S. 1; DSchG § 4 Abs. 3; DSchG § 6 Abs. 1 S. 3; DSchG § 7 Abs. 1; DSchG § 8; DSchG § 9 Abs. 2; DSchG § 13 Abs. 2 S. 1; HBauO § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 997
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 4821/15

Begründen des Denkmalwerts durch die Fassade als Baudenkmal; Berechtigung des Eigentümers eines Denkmals zur Anfechtung der denkmalrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals; Unterscheidung des Störgrads der erheblichen Beeinträchtigung von einer wesentlichen Beeinträchtigung

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 2 Bs 218/15

DRsp Nr. 2016/5401

Begründen des Denkmalwerts durch die Fassade als Baudenkmal; Berechtigung des Eigentümers eines Denkmals zur Anfechtung der denkmalrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals; Unterscheidung des Störgrads der erheblichen Beeinträchtigung von einer wesentlichen Beeinträchtigung

1. Ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann auch vorliegen, wenn lediglich die Fassade den Denkmalwert begründet, weil das Gebäudeinnere durch eine Entkernung seinen Funktionszusammenhang mit der Denkmalsubstanz verloren hat.2. Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (BVerwGE 133, 347 ff.) ist § 8 DSchG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Ebenso kann er sich dagegen zur Wehr setzen, dass die zuständige Behörde verkennt, dass ein Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals genehmigungsbedürftig ist, weil es die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise erheblich beeinträchtigt.