BVerwG - Urteil vom 21.04.2009
4 C 3.08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 220
BVerwGE 133, 347
BauR 2009, 1281
BauR 2009, 1281
BayVBl. 2009, 669
DVBl 2009, 913
DVBl 2009, 913
DÖV 2009, 960
NJ 2009, 388
NVwZ 2009, 1231
NVwZ 2009, 1231
SächsVBl. 2009, 237
UPR 2009, 310
ZfBR 2009, 580
ZfBR 2009, 580
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10076/08
VG Trier, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 784/07

Denkmalschutzrecht, Bauplanungsrecht: Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage; Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals; Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens als Anfechtungsgrund; Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) durch die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals

BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 4 C 3.08

DRsp Nr. 2009/14032

Denkmalschutzrecht, Bauplanungsrecht: Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage; Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals; Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens als Anfechtungsgrund; Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) durch die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals

1. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. 2. Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals denkmalrechtlich genehmigt, können wegen der Tatbestandswirkung der Genehmigung Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt sein.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.