OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.12.2020
5 MB 10/20
Normen:
UVPG § 2 Abs. 5 S. 1-2; ROG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 51/20
VG Schleswig-Holstein, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 52/20

Begründen einer Windfarm durch ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche i.R.d. Erteilung einer Genehmigung von zwei Windkraftanlagen; Durchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 5 MB 10/20

DRsp Nr. 2021/4630

Begründen einer Windfarm durch ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche i.R.d. Erteilung einer Genehmigung von zwei Windkraftanlagen; Durchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung

1. Das Erfordernis des funktionalen Zusammenhangs in § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG soll verhindern, dass mehrere Kilometer voneinander entfernt liegende Windkraftanlagen nur wegen der sich überschneidenden oder sich berührenden Einwirkungsbereiche eine gemeinsame Windfarm bilden, da ansonsten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die diesbezügliche Vorprüfung erheblich erschwert würden.2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen ist, wenn sich Windkraftanlagen nicht in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden.

1. Die unmittelbare Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung besteht allein gemäß § 6 i.V.m. Nr. 1.6.1 Anlage 1 Spalte 1 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Windkraftanlagen.2. Ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche von Windkraftanlagen reicht allein nicht aus, um eine Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 S. 1 UVPG zu begründen.

Tenor