BGH - Beschluss vom 19.09.2019
VII ZR 224/17
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1823/13
OLG Dresden, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 472/17

Begründetheit einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen VII ZR 224/17

DRsp Nr. 2019/15887

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 12. August 2019ist unbegründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 20. November 2017 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § Abs. Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - , NJW 2011, , juris Rn. 24).