Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 12. August 2019ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 -
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § Abs. Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - , NJW 2011, , juris Rn. 24).
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