BGH - Beschluss vom 19.11.2020
IV ZR 17/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 157/18
OLG Frankfurt/Main, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 48/19

Begründetheit einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen IV ZR 17/20

DRsp Nr. 2021/594

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers istnicht begründet.

Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend berücksichtigt und geprüft.

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag insgesamt als unzulässig bezeichnet und lediglich zusätzlich ausgeführt, er sei auch unbegründet. Dabei mag es zwar zweifelhaft sein, ob die Verneinung eines feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nicht nur hinsichtlich des Neuwertschadens, sondern auch hinsichtlich des zu ersetzenden Zeitwertschadens von ihm rechtsfehlerfrei begründet worden ist. Der Kläger hat dies aber in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung mit keinem Wort gerügt. Die dortigen Ausführungen, wonach für eine Unterscheidung zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung kein Raum sei, waren - entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge - nicht als Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur (umfassenden) Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu verstehen.