BGH - Beschluss vom 24.01.2019
I ZB 2/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 3/13

Begründetheit einer Anhörungsrüge; Behauptete fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit einem Parteivortrag; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen I ZB 2/15

DRsp Nr. 2019/2793

Begründetheit einer Anhörungsrüge; Behauptete fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit einem Parteivortrag; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Mitgliedstaaten haben durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet. Der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen hat zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 nicht verletzt.