OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2010
7 B 727/10
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; DSchG § 9 Abs. 3 S. 1 NRW; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Begründetheit einer Beschwerde allein aufgrund der Behauptung einer vermeintlich evidenten Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung; Erforderlichkeit der Prüfung denkmalschutzrechtlicher Belange bei Durchführung lediglich des sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 7 B 727/10

DRsp Nr. 2010/18150

Begründetheit einer Beschwerde allein aufgrund der Behauptung einer vermeintlich "evidenten" Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung; Erforderlichkeit der Prüfung denkmalschutzrechtlicher Belange bei Durchführung lediglich des sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens

1. Auch im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen, wenn der Bauwillige keinen Antrag auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis gestellt hat.2. Der denkmalrechtlichen Umgebungsschutz gewährt einem Eigentümer Drittschutz, soweit er objektiv geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; DSchG § 9 Abs. 3 S. 1 NRW; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.