BGH - Beschluss vom 08.10.2019
IV ZR 33/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3;
Fundstellen:
ZEV 2019, 706
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2069/17
OLG München, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4249/17

Begründetheit einer Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen IV ZR 33/19

DRsp Nr. 2019/15854

Begründetheit einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3;

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten dazu, von einem Konto einer aus beiden Parteien bestehenden Erbengemeinschaft mit je hälftigem Anteil einen Betrag von 114.278,10 € auf ein allein auf seinen Namen lautendes Konto zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den Streitwert auf 57.139,05 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 4. September 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 57.139,05 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. September 2019.

II. Die Gegenvorstellung ist zulässig aber unbegründet.