Begründetheit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme der Werkleistung; Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Vorhandensein von Mängeln zum Fertigstellungstermin
OLG Rostock, Urteil vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 5 U 49/00
DRsp Nr. 2004/19884
Begründetheit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme der Werkleistung; Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Vorhandensein von Mängeln zum Fertigstellungstermin
1. Mit der Abnahme der Werkleistung entfällt die Vorleistungspflicht des Unternehmers, so dass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls dann kein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648aBGB besteht, wenn die Sicherheit nicht vor der Abnahme verlangt worden ist.2. Eine Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die erstellte Werkleistung zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt noch zahlreiche Mängel aufweist.