OLG Rostock - Urteil vom 08.10.2001
5 U 49/00
Normen:
BGB § 648a ; VOB/B § 11 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 92
NZBau 2002, 97

Begründetheit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme der Werkleistung; Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Vorhandensein von Mängeln zum Fertigstellungstermin

OLG Rostock, Urteil vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 5 U 49/00

DRsp Nr. 2004/19884

Begründetheit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme der Werkleistung; Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Vorhandensein von Mängeln zum Fertigstellungstermin

1. Mit der Abnahme der Werkleistung entfällt die Vorleistungspflicht des Unternehmers, so dass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls dann kein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB besteht, wenn die Sicherheit nicht vor der Abnahme verlangt worden ist. 2. Eine Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die erstellte Werkleistung zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt noch zahlreiche Mängel aufweist.

Normenkette:

BGB § 648a ; VOB/B § 11 ;

Hinweise:

Anmerkung Vygen BauR 2004, 92

Fundstellen
BauR 2004, 92
NZBau 2002, 97