OLG Brandenburg - Urteil vom 27.01.2021
4 U 86/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1984
NJW-RR 2021, 807
NZBau 2021, 681
ZfBR 2022, 115
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 332/16

Begründetheit von Honoraransprüchen für Ingenieurleistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 86/19

DRsp Nr. 2021/3167

Begründetheit von Honoraransprüchen für Ingenieurleistungen

Die Leistung eines Architekten ist mangelhaft i.S. von § 633 Abs. 2 BGB, wenn er, obwohl ihm bekannt ist, dass in dem zu errichtenden Gebäude Arbeitnehmer beschäftigt werden, bei der Planung arbeitsschutzrechtliche Anforderungen nicht berücksichtigt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2019 - 6 O 332/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2;

I.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte) auf Zahlung restlichen Architektenhonorars für Objektplanungsleistungen betreffend den Neubau des sogenannten Verfügungsgebäudes ... mit Rechenzentrum der (X) C... in Anspruch.