BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 13 R 314/16 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 36/15
SG Saarbrücken, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 535/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenRüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen RichtersAuslegung von Geschäftsverteilungsplänen

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 314/16 B

DRsp Nr. 2017/11924

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters Auslegung von Geschäftsverteilungsplänen

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird und durch die auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Es muss einen Bestand an abstrakt-generellen Regelungen geben, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Daher muss sich aus dem Geschäftsverteilungsplan eine abstrakt-generelle Vorausbestimmung der Person des konkreten Richters ergeben. Dabei führen unterschiedliche Möglichkeiten der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans führen nicht per se zu dessen Verstoß gegen das Gebot des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe: