BVerfG - Beschluss vom 10.12.2020
1 BvR 908/20
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; KAG Bbg a.F. § 8 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 191.17
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 192.17
OVG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 194.17

Begründung der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess (hier: Auslegung des Landesrechts von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg a.F.)

BVerfG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 908/20

DRsp Nr. 2021/1707

Begründung der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess (hier: Auslegung des Landesrechts von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg a.F.)

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; KAG Bbg a.F. § 8 Abs. 7 S. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerden sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

1. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.