BGH - Beschluss vom 23.09.2010
VII ZR 213/08
Normen:
RL 93/37/EWG Art. 7 Abs. 3 Buchst. d;
Vorinstanzen:
OLG OLdenburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 76/08
LG Aurich, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1271/06

Begründung einer Anhörungsrüge im Falle der Zuweisung des Risikos einer Preiserhöhung infolge einer Bauzeitveränderung des Auftraggebers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen VII ZR 213/08

DRsp Nr. 2010/19150

Begründung einer Anhörungsrüge im Falle der Zuweisung des Risikos einer Preiserhöhung infolge einer Bauzeitveränderung des Auftraggebers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben

Die Entscheidung des Gerichts im Falle nicht tragender Erwägungen können keine Anhörungsrüge begründen.

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 30. August 2010 gegen das Urteil des Senats vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RL 93/37/EWG Art. 7 Abs. 3 Buchst. d;

Gründe

Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Heranziehung des Rechtsgedankens aus Art. 7 Abs. 3 d) der Richtlinie 93/37 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach Auffassung des Senats nicht überraschend sein konnte, weil die Klägerin diesen Rechtsgedanken bereits im Berufungsverfahren unter Erwähnung des § 3a Nr. 6 lit. e VOB/A herangezogen hat (Schriftsatz vom 22. September 2008, Seite 7). § 3a Nr. 6 lit. e VOB/A enthält eine dem Art. 7 Abs. 3 d) der Richtlinie 93/37 EWG vergleichbare Regelung.

2.