Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 30. August 2010 gegen das Urteil des Senats vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Heranziehung des Rechtsgedankens aus Art. 7 Abs. 3 d) der Richtlinie 93/37 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach Auffassung des Senats nicht überraschend sein konnte, weil die Klägerin diesen Rechtsgedanken bereits im Berufungsverfahren unter Erwähnung des §
2.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|