OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2019
4 A 2232/18
Normen:
BImSchG § 16;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4628/17

Begründung einer Widerholungsgefahr im Rahmen einer Berufungszulassung; Anforderungen an die Bereitstellung eines Stellplatzes auf einer Kirmes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 4 A 2232/18

DRsp Nr. 2019/7116

Begründung einer Widerholungsgefahr im Rahmen einer Berufungszulassung; Anforderungen an die Bereitstellung eines Stellplatzes auf einer Kirmes

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.4.2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 22.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BImSchG § 16;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige besondere Feststellungsinteresse nicht vorliege. Der Kläger könne sich weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf ein Präjudizinteresse berufen.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr scheide deshalb aus, weil nicht ersichtlich sei, dass eine für die Annakirmes 2019 zu treffende Auswahlentscheidung zu denselben streiterheblichen Fragen bei der Herstellung eines Attraktivitätsvergleichs mit dem im Jahr 2017 zugelassenen Mitbewerber führen werde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet.