OVG Saarland - Beschluss vom 13.11.2019 2 B 278/19
Normen:
BImSchG § 5 Abs.1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; TA-Lärm Nr. 2.2 a; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 265/19
Begründungsanforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung; Voraussetzungen der Antragsbefugnis eines Drittbetroffenen hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen; Rüge einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung; Infraschallbelastung
OVG Saarland, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 2 B 278/19
DRsp Nr. 2019/18118
Begründungsanforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung; Voraussetzungen der Antragsbefugnis eines Drittbetroffenen hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen; Rüge einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung; Infraschallbelastung
1. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen.2. Die Rüge, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, kann die Antragsbefugnis nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Antragstellers ausgewirkt haben könnte.3. Im gerichtlichen Eilverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Schallprognose "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA-Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde.4. Die Infraschallbelastung wird in Entfernungen über 700 Metern regelmäßig kaum davon beeinflusst, ob eine Windenergieanlage in Betrieb ist oder nicht. Eine Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands ist insoweit nicht belegt.
Tenor
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