OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2009
1 Verg 1/09
Normen:
VOB/A § 22 Nr. 2; VOB/A § 22 Nr. 6;
Fundstellen:
ZfBR 2009, 402
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 44/08 - 27.1.2009,

Behandlung eines Angebots bei Behauptung unberechtigter Annahmeverweigerung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 1/09

DRsp Nr. 2009/26549

Behandlung eines Angebots bei Behauptung unberechtigter Annahmeverweigerung

1. Die Ausnahmevorschrift des § 22 Nr. 6 VOB/A findet angesichts ihres Wortlauts (nachweislich _ zugegangen) und ihres Normzwecks nur Anwendung, wenn das Angebot auch tatsächlich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen ist und damit den Herrschaftsbereich des Bieters verlassen hat. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 22 Nr. 6 VOB/A unter Heranziehung der aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Zugangsfiktion infolge unberechtigter Annahmeverweigerung ist mit den Grundprinzipien des Vergaberechts wie Transparenz und Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren. 3. Eine unberechtigte Annahmeverweigerung kann allenfalls dann als schadenskausaler Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB angesehen werden, wenn sie auch ursächlich dafür war, dass das Angebot dem Verhandlungsleiter nicht (rechtzeitig) vorgelegen hatte und deshalb aus der Wertung genommen werden musste.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VOB/A § 22 Nr. 2; VOB/A § 22 Nr. 6;

Gründe:

I.