OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.04.2019
10 D 45/17.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 214 Abs. 4;

Behebung der beachtlichen Satzungsmängel im Wege eines ergänzenden Verfahrens; Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans i.R.d. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 10 D 45/17.NE

DRsp Nr. 2019/6529

Behebung der beachtlichen Satzungsmängel im Wege eines ergänzenden Verfahrens; Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans i.R.d. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. "M.-straße" - ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern § 214 Abs. 4 BauGB - der Stadt S. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 214 Abs. 4;

Tatbestand