OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.01.2022
5 KN 35/21
Normen:
VwGO § 65 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;

Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren (hier: Windenergie an Land)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 5 KN 35/21

DRsp Nr. 2022/18037

Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren (hier: Windenergie an Land)

1. Da die normverwerfende Entscheidung, die eine Norm für nichtig erklärt, keine gestaltende, sondern nur eine feststellende Wirkung hat, ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung im Normenkontrollverfahren weder geboten noch sachgerecht.2. Eine Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren kann je nach deren Anzahl die Verfahrensführung erschweren.

Tenor

Die Anträge, Herrn A., A-Straße, B-Stadt zu dem Verfahren beizuladen, werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;

Gründe

Über die Beiladungsanträge des Antragsgegners und des Herrn A. entscheidet nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter.

Herr A. ist nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen.