Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln wurde der Beklagte - ein Rechtsanwalt - verurteilt, Technikern der Firma T. E. S. GmbH nach Vorankündigung und innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Einen nochmaligen "Einspruch" hiergegen hat das Amtsgericht Köln durch Urteil als unzulässig, da nicht statthaft (§§ 345, 514 Abs. 2 ZPO) und nicht fristgerecht erhoben, verworfen.
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