BGH - Beschluss vom 20.10.2020
VIII ZA 6/20
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 273/17
LG Köln, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 238/19

Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde auf Antrag; Duldung der Zutrittsgewährung zur einmaligen Anbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 6/20

DRsp Nr. 2020/17180

Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde auf Antrag; Duldung der Zutrittsgewährung zur einmaligen Anbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln wurde der Beklagte - ein Rechtsanwalt - verurteilt, Technikern der Firma T. E. S. GmbH nach Vorankündigung und innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Einen nochmaligen "Einspruch" hiergegen hat das Amtsgericht Köln durch Urteil als unzulässig, da nicht statthaft (§§ 345, 514 Abs. 2 ZPO) und nicht fristgerecht erhoben, verworfen.