BGH - Beschluss vom 22.01.2016
IX ZR 124/14
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 267/11
LG Marburg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 261/10

Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 22.01.2016 - Aktenzeichen IX ZR 124/14

DRsp Nr. 2016/3152

Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf ihre Kosten zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Senatsbeschlusses eingegangenen Eingabe gewendet, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung beantragt hat. Bevor der Senat über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden konnte, hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Rechtsschutzversicherung habe ihr Deckung für die Erhebung einer Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung zugesagt. Sie beantrage nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts.

II.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.