BVerwG - Urteil vom 11.09.1967
IV C 168.65
Normen:
BBauG § 133 Abs. 4; BBauG § 180 Abs. 1; BBauG § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1967, 428
BBauBl 1968, 74
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 19
DÖV 1968, 142
DWW 1967, 362
NJW 1968, 67
VerwRspr 19, 467
ZMR 1968, 31

Beitragspflicht für Erschließungskosten bei einer alten Straße; Einheitliche Grundstücksnutzung als tatsächlicher Begriff

BVerwG, Urteil vom 11.09.1967 - Aktenzeichen IV C 168.65

DRsp Nr. 2009/23526

Beitragspflicht für Erschließungskosten bei einer alten Straße; Einheitliche Grundstücksnutzung als tatsächlicher Begriff

1. Ein einheitlich genutztes Grundstück kann in aller Regel nicht mehr zu Erschließungskosten herangezogen werden, die für alte Straßen entstanden sind (im Anschluß an das Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8). 2. Die einheitliche Nutzung eines Grundstücks ist ein tatsächlicher Begriff, für den der planerische Wille der Gemeinde ohne Bedeutung ist (gegen Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 100.63 -).

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 4; BBauG § 180 Abs. 1; BBauG § 180 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines von drei Straßen begrenzten Grundstücks von rund 4731 qm; es ist nur teilweise bebaut mit einem Gebäude im Winkel zweier Straßen, der I Straße und der H-straße, das vor Anlegung der H-straße errichtet worden war. Diese Straße hat die Stadt H in den Jahren 1957 bis 1959 ausgebaut und fertiggestellt.