OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2019
15 A 1823/18
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4b); KABS § 2 Abs. 1b); KABS § 5 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; AEG § 18;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 80/16

Beitragsrechtlich relevanter Vorteil durch tatsächlichen Anschluss des Grundstücks und Verdichtung einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme; Unterliegen der Grundstücke einem Fachplanungsvorbehalt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 15 A 1823/18

DRsp Nr. 2019/6792

Beitragsrechtlich relevanter Vorteil durch tatsächlichen Anschluss des Grundstücks und Verdichtung einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme; Unterliegen der Grundstücke einem Fachplanungsvorbehalt

Für Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55.442,88 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4b); KABS § 2 Abs. 1b); KABS § 5 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; AEG § 18;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.