BVerwG - Beschluss vom 23.11.2022
6 B 22.22
Normen:
VwGO § 63 Nr. 3; VwGO § 88; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 121 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 349
D_V 2023, 404
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 8102/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 2100/18

Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu Unrecht; Ergehen eines Sachurteils an Stelle eines Prozessurteils; Verletzung eines Beigeladenen in seinen subjektiven Verfahrensrechten

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 6 B 22.22

DRsp Nr. 2023/1998

Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu Unrecht; Ergehen eines Sachurteils an Stelle eines Prozessurteils; Verletzung eines Beigeladenen in seinen subjektiven Verfahrensrechten

Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Unrecht bejaht und ergeht ein Sachurteil an Stelle eines Prozessurteils, liegt hierin ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Angesichts der den Sachausspruch erfassenden Rechtskraftwirkung wird ein Beigeladener dadurch grundsätzlich auch in seinen subjektiven Verfahrensrechten verletzt.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 63 Nr. 3; VwGO § 88; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 121 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger nimmt als Betreiber einer Ponyreitbahn für Kinder bundesweit an Volksfesten und regelmäßig auch an der ...kirmes in K. teil. Bereits im Jahr 2016 fanden dort vor seinem Betrieb von der Beigeladenen angemeldete Versammlungen statt, die sich gegen die nicht artgerechte Haltung von Ponys und die Ausbeutung von Tieren zu Unterhaltungszwecken wandten.