Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2020 wird verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Wie sich aus §
Im Übrigen besteht auch kein Anlass, auf die Rüge des Antragstellers von Amts wegen zu reagieren.
Die Bestimmung des Streitwertes ist nicht willkürlich, sondern erfolgte anhand geltenden Rechts und unter Zugrundelegung des Streitgegenstandes. Die Höhe des Streitwertes hängt auch nicht vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels ab.
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