OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.2020
4 O 4/20
Normen:
VwGO § 55a Abs. 4; ZPO § 174 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 40/19

Nachweis einer willkürlichen Bestimmung des Streitwertes; Bekanntgabe unanfechtbarer Entscheidungen über das EGVP-Bürgerpostfach

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 4 O 4/20

DRsp Nr. 2020/2410

Nachweis einer willkürlichen Bestimmung des Streitwertes; Bekanntgabe unanfechtbarer Entscheidungen über das EGVP-Bürgerpostfach

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2020 wird verworfen.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 4; ZPO § 174 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie sich aus § 152 Abs. 1 VwGO ergibt, ist der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2020 unanfechtbar. Auch die hilfsweise formulierten Anträge sind unzulässig. Eine Revision findet grundsätzlich nur statt gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 1 VwGO, nicht aber gegen Beschlüsse der vorliegenden Art. Eine "Zurücksetzung in den vorherigen Stand wegen Verstoß gegen die Formvorschriften, sowie Beiordnung eines Notanwalts und notwendige Fristverlängerung" ist ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Übrigen besteht auch kein Anlass, auf die Rüge des Antragstellers von Amts wegen zu reagieren.

Die Bestimmung des Streitwertes ist nicht willkürlich, sondern erfolgte anhand geltenden Rechts und unter Zugrundelegung des Streitgegenstandes. Die Höhe des Streitwertes hängt auch nicht vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels ab.