OLG Hamburg - Urteil vom 30.01.2020
3 U 79/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2020, 711
WRP 2020, 773
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 73/17

Belästigende E-Mail-WerbungReichweite einer AbschlusserklärungBeseitigung einer Wiederholungsgefahr

OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 79/18

DRsp Nr. 2020/4782

Belästigende E-Mail-Werbung Reichweite einer Abschlusserklärung Beseitigung einer Wiederholungsgefahr

Orientierungssatz: Eine Abschlusserklärung, in deren Zusammenhang der Schuldner erklärt, dass er die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung so verstehe, dass das dort verbotene Schreiben mit seinem konkreten werblichen Inhalt verboten worden sei, und er eine derartige einstweilige Verfügung akzeptiere, beseitigt die Wiederholungsgefahr dann, wenn das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot ebenfalls auf das Schreiben als konkrete Verletzungsform bezogen ist und dessen Inhalt das Charakteristische der angegriffenen und verbotenen Verletzungshandlung bestimmt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 3. April 2018, Az. 312 O 73/17, hinsichtlich des Tenors zu I. sowie hinsichtlich des Kostentenors zu IV. abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 983,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2017 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten fallen der Klägerin 5/6, der Beklagten 1/6 zur Last.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/10, der Beklagten 9/10 zur Last.