BGH - Beschluss vom 14.12.2017
I ZR 266/15
Normen:
ZPO § 321a; UrhG § 53 Abs. 1; UrhG § 53 Abs. 2; UrhG § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen WG

Belastung von Herstellern, Importeuren und Händlern vergütungspflichtiger Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Privatkopievergütung; Vergütungspflichtige Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterialien

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen I ZR 266/15

DRsp Nr. 2018/1933

Belastung von Herstellern, Importeuren und Händlern vergütungspflichtiger Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Privatkopievergütung; Vergütungspflichtige Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterialien

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Mai 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; UrhG § 53 Abs. 1; UrhG § 53 Abs. 2; UrhG § 53 Abs. 3;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des Senats in seinem Urteil, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht veranlasst, weil sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stelle, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sei oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sei, ließen darauf schließen, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zur Unvereinbarkeit der bisherigen Senatsrechtsprechung mit dem Unionsrecht und den dazu vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen habe.