Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2020 wird aufgehoben.
2.Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. ). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ Abs. S. 1 Nr. ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. S. 1 Nr. ) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).
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