OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2020
6 U 300/19
Normen:
BGB § 312d; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 72/19

Belehrungspflicht über ein Widerrufsrecht bei der Bewerbung von Treppenliften

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 300/19

DRsp Nr. 2020/14003

Belehrungspflicht über ein Widerrufsrecht bei der Bewerbung von Treppenliften

Ein Hersteller von Treppenliften ist nicht verpflichtet, Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume bei Abschluss von Verträgen über individuell angefertigte Treppenlifte auf das Widerrufsrecht gem. §§ 312d, 312g BGB , Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hinzuweisen.

Tenor

1.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2020 wird aufgehoben.

2.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 72/19 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 312d; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. ). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ Abs. S. 1 Nr. ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. S. 1 Nr. ) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).