Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. April 2013 - 2 L 1789/12 - ist wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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