VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2020
4 S 2675/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 3-4;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6985/19

Bemessen des Streitwerts im dienstrechtlichen Konkurrenteneilverfahren auch im Fall einer bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeschriebenen Stelle nach dem sog. kleinen Gesamtstatus; Ausscheiden der Streitwerthalbierung im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 4 S 2675/20

DRsp Nr. 2020/15675

Bemessen des Streitwerts im dienstrechtlichen Konkurrenteneilverfahren auch im Fall einer bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeschriebenen Stelle nach dem sog. "kleinen Gesamtstatus"; Ausscheiden der Streitwerthalbierung im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache

Der Streitwert im dienstrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bemisst sich auch im Fall einer bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeschriebenen Stelle nach dem sogenannten "kleinen Gesamtstatus". Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Streitwerthalbierung aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2020 - 1 K 6985/19 - geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 43.708,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 3-4;

Gründe