OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2019
6 E 237/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1314/18

Bemessen des Streitwerts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 6 E 237/19

DRsp Nr. 2019/6201

Bemessen des Streitwerts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der am 13. Juli 2018 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die an der G. -L. -Schule zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.