BGH - Beschluss vom 15.12.2016
I ZR 221/15
Normen:
UKlaG § 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 12 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR 2017, 292
MDR 2017, 473
WRP 2017, 313
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 23/13
OLG Hamm, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 163/14

Bemessung der Gerichtskosten nach einem der Wirtschaftslage der Partei angepassten Teil des Streitwerts; Rechtfertigung einer großzügigeren Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln bei Verbraucherverbänden

BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I ZR 221/15

DRsp Nr. 2017/1480

Bemessung der Gerichtskosten nach einem der Wirtschaftslage der Partei angepassten Teil des Streitwerts; Rechtfertigung einer großzügigeren Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln bei Verbraucherverbänden

Streitwertbegünstigungsregeln sind bei Verbraucherverbänden großzügiger zu handhaben als bei Wettbewerbsverbänden, weil erstere ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind, aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen. Bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands ist die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, nämlich 10.000 €, bemisst, wird abgelehnt.

Normenkette:

UKlaG § 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 12 Abs. 4;

Gründe

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